Bl. 83: Schreiben des Universitätsrichters; Ihm wurde die Mitgliedschaft in der pommerschen Landsmannschaft nachgewiesen. Er soll sich bei einem Oberlandesgericht um Anstellung beworben haben. Der Universitätsrichter bittet um Ermittlung des Aufenthaltsortes von Schneider und die Rücksendung des Sittenzeugnisses; Bl. 97: Mitteilung des Oberlandesgerichtes Coeslin, dass sich Schneider bei ihnen nicht beworben hat; Bl. 98: Mitteilung des Oberlandesgerichtes Stettin, Schneider hat sich bei ihnen beworben, sie senden sein Sittenzeugnis zurück (Bl. 99). |